Seine Königliche Majestät in Preussen Unser [...] Herr verordnen und wollen [...] daß künftig, wann ein Staup-Besen erkannt wird, Der Delinquent nicht des Landes verwiesen, Sondern derjenige, welcher damit bestrafet wird auf eine Festung oder in ein Zucht-Hauß Zeit-Lebens gebracht werden soll [...].
Format podglądu: