Des Allerdurchleuchtigsten, Großmechtigsten vnd Vnvberwündlichsten Fürsten vnd Herrn, Herrn Rudolphi des Andern, Erwöhlten Römischen Kaysers [...] mit vnd neben den Stenden dieses Königreichs Böheimb auffgerichte Ordnung, welcher gestalt sich die Handtwerck, Handel vnd Gewercksleut [...] im Verkhauffen vnd Khauffen [...] nicht weniger in Bezahlung der Taglöhner in diesem Königreich Böheimb verhalten soll [...].
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